Beitragsordnung
Beiträge
(gültig ab 2024 – beschlossen in der Vorstandssitzung am 13.09.2023)
Beitragspflicht und Beitragsfälligkeit ergeben sich aus der Anerkennung der Satzung. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sofort mit der Aufnahmegebühr fällig, ansonsten im Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr. Alle Leistungen des Vereins können erst nach erfolgter Zahlung des Beitrages in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht auch, wenn die in der Satzung angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung nicht in Anspruch genommen wird. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerpflichtigen Einnahmen wie Lohn, Renten, Pensionen, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte – soweit sie erklärt werden müssen -, Spekulationsgewinne sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn aus Minijobs, Lohnersatzleistungen und ausländische Einnahmen. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen Beitrag auf der Grundlage der gemeinsamen Einnahmen, sie haften gesamtschuldnerisch.
Maßgeblich für die Beitragshöhe sind bei Eintritt in den Verein die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht. Bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft sind für das Eintrittsjahr die Einnahmen des Jahres maßgeblich, das dem Eintrittsjahr vorangeht und für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres. Bei Bestandsmitgliedern sind die Einnahmen maßgeblich, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind. Auf Antrag ist ein Sozialabschlag bis zu 25 % möglich. Der Grundbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
Beitragstabelle gültig auch bei rückwirkendem Beitritt
Grundbeitrag
Steigerungsbeitrag pro volle tausend Euro der Einnahmen
Höchstbeitrag
Aufnahmegebühr Alleinstehende
Aufnahmegebühr Ehegatten/ eingetr. Lebenspartner
50,00 €
2,60 €
260,00 €
8,00 €
16,00 €