Beratungsbefugnis
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine dürfen heute die Mehrzahl aller Arbeitnehmer und Rentner bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beraten. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11, 13 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Den Umfang der Beratungsbefugnis regelt das Steuerberatungsgesetz.
Befugnisse im Einzelnen
- Uneingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Bezügen (Renten oder Leistungen nach dem Alterseinkünftegesetz) und aus Unterhaltsleistungen vorliegen. Mindestens eine dieser Einkunftsarten muss zwingend vorliegen, um überhaupt eine Beratungsbefugnis zu begründen, wobei arbeitslos gewordene Mitglieder weiterhin beraten werden dürfen.
- Eingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und/oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
vorliegen.
Die Einschränkung besteht darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn sie aus diesen genannten Einkunftsarten im Jahr insgesamt nicht mehr Einnahmen erzielen als 18.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung nicht mehr als 36.000 € (bis 2019 13.000 € bzw. 26.000 €). Übersteigen die Einnahmen diese Grenze im Jahr auch nur um einen Euro, liegt für den gesamten Fall keine Beratungsbefugnis vor. - Eingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine außerdem, soweit Mitglieder im Rahmen einer selbstständigen Arbeit
a) Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich), im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder
b) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, usw., die nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.400 EUR steuerfrei (bis 2012 2.100 EUR) sind, beziehen. Das gilt nunmehr auch für ehrenamtliche Vereinstätigkeit (Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 500 €).
Die Einschränkung besteht hier darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn die Aufwandsentschädigung bzw. die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind. - Nicht beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ,Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Ausnahme der unter 2. aufgelisteten Einkünfte vorliegen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze, welcher Art auch immer ausgeführt werden.
Steuerberatungsgesetz ( Auszug)
§ 4 Nummer 11 StBerG lautet in seiner aktuellen Fassung ab 22.12.2008 wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen ( § 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12,
26 oder 26a des EStG in voller Höhe steuerfrei, und
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 € , nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.