Satzung
Satzung
(gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2005)
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein den führt den Namen:LOHNSTEUERHILFE BERLIN-BRANDENBURG E.V. – LohnsteuerhilfevereinEr ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein und die Geschäftsleitung haben ihren Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Arbeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
- Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern mit der ausschließlichen Aufgabe zur Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
- Der Verein stellt eine sachgemäße, gewissenhafte und verschwiegene Ausübung der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten sicher. Im Veranlagungsverfahren darf die Hilfe nur im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG geleistet werden.Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT, STIMMRECHT
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft darf auch für eine zurückliegende Zeit erklärt werden.
- Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer Wohnanschrift unverzüglich Ihrer Beratungsstelle mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins.
- Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingang der Kündigungserklärung beim Verein.
- Bei Mitgliedern, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen, endet die Mitgliedschaft bei Beendigung des Vertrages.
- Jedes Mitglied hat einfaches Stimmrecht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.
§ 4 JAHRESBEITRAG UND AUFNAHMEGEBÜHR
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine einmalige Aufnahmegebühr; darauf kann der Verein bei bestimmten Gruppen verzichten.
- Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist zu Beginn des Jahres fällig. Für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben. Aktive Mitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Gründungsmitglieder gelten als aktive Mitglieder. Mitglieder sind ausnahmsweise zum Kostenersatz verpflichtet, wenn auf ihren Wunsch eine Klage angestrebt wird oder Kosten durch Pflichtverletzungen des Mitgliedes entstehen. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
- Ergibt sich aus einer Änderung der Beitragsordnung eine Beitragserhöhung für das laufende Beitragsjahr, wird dem betroffenen Mitglied ein sofortiges Kündigungsrecht seiner Mitgliedschaft eingeräumt.
§ 5 VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Mitteilung der Tagesordnung einberufen, wobei eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des jährlichen Geschäftsprüfungsberichtes gemäß § 22 VII Nr. 2 StBerG an die Mitglieder stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Schriftform festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 7 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens 2 Stellvertretern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstands weiter im Amt.
- Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als solcher gelten insbesondere erhebliche Geschäftsführungsmängel, grobe Pflichtverletzungen sowie nicht nur vorübergehende Unfähigkeit zur Geschäftsführung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder Oberfinanzdirektionen abgefordert werden.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf.
- Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
- Über die Verwendung des Restvermögens beschließt der amtierende Vorstand.
§ 9 HAFTUNG
- Schadensersatzansprüche des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.
- Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung deswegen nicht durchgesetzt werden kann, weil die dazu erforderlichen Unterlagen nach einmaliger Aufforderung nicht vorgelegt oder notwendige Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden.
§ 10 SONSTIGES
- Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff ZPO für rückständige Mitgliedsbeiträge ist Berlin.
- Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäße wirksame zu beschließen.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.
Der Vorstand